FaQ / Häufig gestellte Fragen

Aus WBG1909
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Was ist eine Wohnungsgenossenschaft?

Nicht jeder kann sich seinen Wunsch nach gutem und bezahlbaren Wohnraum selbst erfüllen. In einer Wohnungsgenossenschaft haben sich viele zusammengefunden, denn gemeinsam kann man hier dieses Ziel erreichen, ohne selbst ein großes Risiko eingehen zu müssen. Auch in schwierigen Lebenslagen steht man nicht allein, sondern befindet sich unter dem Dach der Genossenschaft, die einem ein Stück Sicherheit und Geborgenheit geben kann, denn sie zeichnet sich durch demokratische und solidarische Grundwerte aus. Der Gedanke des Für- und Miteinanders steht im Vordergrund. Das macht eine Genossenschaft anpassungsfähig und flexibel und somit zu einem Marktmodell, das auch den künftigen Anforderungen gerecht wird.

Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Jedes Mitglied hat den gleichen Anteil an den genossenschaftlichen Entscheidungen. Über das genossenschaftliche Eigentum bestimmen die Mitglieder gemeinsam. Das garantiert, dass die Häuser und Wohnungen nicht zum Gegenstand von Spekulationen werden.

Unsere Genossenschaft ist eine von den kleinen. Sie wird unterstützt durch Beratungs-, Betreuungs- und Prüfungsleistungen des zuständigen Prüfungsverbandes für Berlin und Brandenburg, dem Verband Berlin Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V.


Sind die Wohnungen billiger, als vergleichbare auf dem freien Wohnungsmarkt?

Nur teilweise. Auch wir sind vom Grunde her ein Wirtschaftsunternehmen und müssen bei Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten das für uns passende Angebot finden, was nicht heißt, dass es unbedingt das billigste sein muss. Wir müssen wie alle anderen Unternehmen mit Banken und Kreditunternehmen verhandeln und auch dabei die Wirtschaftlichkeit beachten. Trotzdem sind unsere Wohnungen oft günstiger als andere vergleichbare auf dem freien Wohnungsmarkt, weil kein Verwaltungsapparat finanziert werden muss und niemand eine Gewinnabsicht verfolgt. Eventuelle Überschüsse fließen in die Rücklagen zur Erhaltung und Verbesserung unserer Wohnsubstanz ein.


Wird eine Kaution verlangt?

Nein, es muss keine Kaution bezahlt werden. Da die Genossenschaftsmitglieder Miteigentümer der Genossenschaft sind, muss auch keine Vermittlungsgebühr bezahlt werden. Jedoch wird mit der Aufnahme in die Genossenschaft ein einmaliges Eintrittsgeld in Höhe von 250,00 € fällig. Hinzu kommen noch Geschäftsanteile je nach Wohnungsgröße zwischen 480,00 € (für eine 1,5 - Zimmerwohnung) und 1280,00 € (für eine 4- Zimmerwohnung).


Gehen mir die Geschäftsanteile bei Kündigung verloren?

Nein. Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft ist jedoch ein besonderes Vertragsverhältnis und bedarf der schriftlichen Kündigung entsprechend den in der Satzung festgelegten Fristen.

Werden Mietverträge abgeschlossen?

Wir schließen mit unseren Mitgliedern Nutzungsverträge ab. Das heißt, dass sie ein lebenslanges Wohnrecht in unserer Genossenschaft haben, denn Eigenbedarfskündigungen sind bei Genossenschaften ausgeschlossen. Dieses lebenslange Wohnrecht gibt Ihnen und dem Vorstand Sicherheit und das Gefühl, sich gegenseitig zu kennen. Es ist natürlich jederzeit möglich, den Nutzungsvertrag zu kündigen und aus der Genossenschaft auszutreten.


Was steht in der Satzung der Genossenschaft?

Das Wort "Satzung" klingt ein wenig wie Gesetz und das ist es tatsächlich. In der Satzung steht, welchen Zweck die Genossenschaft haben soll, welche Rechte und welche Verantwortung jedes Genossenschaftsmitglied hat, welches die Organe der Genossenschaft sind, sowie alles, was grundsätzlich geregelt werden muss um einen ordentliches Miteinander zu gewährleisten. Es ist sozusagen die Verfassung der Genossenschaft und kann nur durch die Generalversammlung abgeändert werden.


Was sind die Organe der Genossenschaft?

Organ hat einen engen Zusammenhang mit Organisation, also wie die Genossenschaft organisiert ist. Das wichtigste Organ ist die Mitgliederversammlung. Dort hat jedes Mitglied eine Stimme, unabhängig von Wohnungsgröße und Funktion. In dieser Versammlung, die bei uns einmal jährlich einberufen wird, werden alle wichtigen Belange der Genossenschaft beraten und beschlossen. Insbesondere sind dies: - der Jahresabschluss und die Verwendung eines Jahresüberschusses - die Verwendung der gesetzlichen Rücklage - die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates - die eventuell notwendige Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern - Änderungen an der Satzung, wenn notwendig Weitere Organe sind: - der Aufsichtsrat - der Vorstand Der Aufsichtsrat, bestehend aus drei Mitgliedern wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Aufsichtsrat wiederum bestellt den Vorstand. Der Vorstand leitet und führt die Geschäfte der Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Der Aufsichtsrat fördert, berät und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Näheres ist in der Satzung festgelegt. Übrigens: Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder müssen laut Satzung Genossenschaftsmitglieder sein.


Bin ich Miteigentümer der von mir bewohnten Wohnung?

Nein. Die Teilhaberschaft stellt eine Sonderform privatem Wohneigentums dar. Sie haben zwar als Mitglied eigentumsähnliche Sicherheiten, jedoch bezieht sich ihr Eigentumsanteil auf das Unternehmen als ganzes und nicht auf die konkret genutzte Wohnung. Die Genossenschaft als Gemeinschaft ist und bleibt Eigentümer der Häuser und Wohnungen, damit auch nachfolgende Genossenschaftsmitglieder preiswerten Wohnraum bekommen können.


Kann ich jederzeit Mitglied Ihrer Genossenschaft werden?

Mitglied unserer Genossenschaft können Sie erst werden, wenn es uns möglich ist, Ihnen eine Wohnung zur Verfügung zu stellen, da Sie als Genossenschafter ein Anrecht auf Versorgung mit Wohnraum haben. Das kann unter Umständen einige Zeit dauern, weil in unserer Wohngegend und Genossenschaft zum Glück für uns bisher kaum Leerstand zu verzeichnen war. Das Wohnen in einer Genossenschaft ist immer noch attraktiv. Schauen Sie bitte immer wieder in der nächsten Zeit in unsere Homepage, wir werden evtl. freiwerdende Angebote so schnell wie möglich aktualisieren.


Kann ich innerhalb der Genossenschaft auch Wohnungen tauschen?

Das ist grundsätzlich möglich. Geben Sie bitte einen schriftlichen Antrag mit dem Wohnungswunsch an den Vorstand. Sie werden informiert, sobald eine passende Wohnung frei wird.


Dürfen in der Genossenschaftswohnung Veränderungen vorgenommen werden und wer ist für Reparaturen zuständig?

Sie haben die Möglichkeit, in Absprachen mit dem Vorstand bauliche Veränderungen durchzuführen, wenn es zu einer besseren Ausstattung der Wohnung oder zur Verbesserung des Wohngefühls beiträgt. Zu beachten ist, dass ohne Genehmigung durch den Vorstand keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden dürfen! Die Verfahrensweise ist wie folgt: - Sie reichen einen formlosen schriftlichen Antrag beim Vorstand ein. - Der Vorstand prüft, ob es eine zulässige Veränderung ist, ob Vorschriften zu beachten sind und ob schriftliche Genehmigungen nötig sind - Wenn keine Einwände bestehen, erhalten Sie eine schriftliche Genehmigung. - Dabei werden Ihnen evtl. notwendige Auflagen mitgeteilt, sowie ob ein Rückbau beim Auszug erwartet wird. - Erst nach dem Erhalt dieser Genehmigung dürfen Sie beginnen.

Reparaturen an den Wohnungen und Installationen gehören in den Aufgabenbereich der Genossenschaft. Informieren Sie bitte, wenn eine Reparatur nötig ist, den Vorstand. Von diesem werden die entsprechenden Handwerker oder Firmen beauftragt. Das gilt nicht für die regelmäßigen Schönheitsreparaturen. Diese sind satzungsgemäß Aufgabe des Nutzers.